Dashcam: Was ist erlaubt – und was nicht?
Immer mehr Autofahrer nutzen Dashcams. Die Rechtslage ist komplex: Aufnahmen können bei Unfällen als Beweis dienen, permanente Aufzeichnungen verstoßen aber gegen den Datenschutz (DSGVO). Empfohlen: Loop-Aufzeichnung mit automatischer Speicherung nur bei Vorfall.
Bußgelder bei Dashcam-Verstößen
| Verstoß | Bußgeld |
|---|---|
| Permanente Aufzeichnung ohne Anlass | bis 500 € |
| Veröffentlichung mit erkennbaren Personen | bis 50.000 € |
Aktuelle Rechtsprechung: Dashcam
BGH, Urt. v. 15.05.2018 – VI ZR 233/17: Grundsatzentscheidung
Dashcam-Aufnahmen sind trotz Datenschutzverstoß als Beweismittel verwertbar. Das Interesse an der Wahrheitsfindung kann das Datenschutzinteresse überwiegen.
OLG Stuttgart: Auch in Bußgeldverfahren verwertbar
Das OLG Stuttgart ging weiter: Dashcam-Aufnahmen sind auch in Bußgeldverfahren bei schweren Verkehrsordnungswidrigkeiten verwertbar. § 6b Abs. 3 BDSG enthält kein Beweisverwertungsverbot für Straf- und Bußgeldverfahren.