Nötigung im Straßenverkehr: Straftat nach § 240 StGB
Dichtes Auffahren, Lichthupe, Ausbremsen oder Abdrängen – wer andere Verkehrsteilnehmer gezielt zu einem bestimmten Verhalten zwingt, macht sich der Nötigung strafbar. Es drohen bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe, Führerscheinentzug und 3 Punkte.
Was gilt als Nötigung?
Strafbar: Andauerndes dichtes Auffahren über mehrere hundert Meter, Ausbremsen, Abdrängen, Blockieren der Überholspur. Nicht strafbar: Kurzes Aufschließen in Überholabsicht, einmaliges Betätigen der Lichthupe.
Strafen bei Nötigung im Verkehr
| Folge | Sanktion |
|---|---|
| Punkte | 3 Punkte in Flensburg |
| Fahrverbot | 1–3 Monate |
| Geldstrafe | 30–90 Tagessätze |
| Freiheitsstrafe | bis 3 Jahre |
| Führerschein | Entzug möglich |
Aktuelle Rechtsprechung
OLG Hamm, Beschl. v. 26.06.2025 – III-5 ORs 41/25: Keine Nötigung ohne Zwangsabsicht
Das OLG Hamm hob einen Schuldspruch wegen Nötigung auf. Es fehlte die Zwangsabsicht: Der Fahrer wollte nicht den Vordermann zu einem bestimmten Verhalten zwingen. Nur gezielte Eingriffe – Drängeln, Ausbremsen, Abdrängen – fallen unter § 240 StGB.
OLG Stuttgart: Intensität und Dauer entscheidend
Nötigung im Verkehr erfordert eine Zwangseinwirkung von einiger Intensität und Dauer über mehrere hundert Meter, die geeignet ist, einen durchschnittlichen Fahrer in Furcht und Schrecken zu versetzen. Abstand unter 1 Meter = regelmäßig Nötigung.