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Nötigung im Straßenverkehr: Straftat nach § 240 StGB

Dichtes Auffahren, Lichthupe, Ausbremsen oder Abdrängen – wer andere Verkehrsteilnehmer gezielt zu einem bestimmten Verhalten zwingt, macht sich der Nötigung strafbar. Es drohen bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe, Führerscheinentzug und 3 Punkte.

Was gilt als Nötigung?

Strafbar: Andauerndes dichtes Auffahren über mehrere hundert Meter, Ausbremsen, Abdrängen, Blockieren der Überholspur. Nicht strafbar: Kurzes Aufschließen in Überholabsicht, einmaliges Betätigen der Lichthupe.

Strafen bei Nötigung im Verkehr

FolgeSanktion
Punkte3 Punkte in Flensburg
Fahrverbot1–3 Monate
Geldstrafe30–90 Tagessätze
Freiheitsstrafebis 3 Jahre
FührerscheinEntzug möglich

Aktuelle Rechtsprechung

OLG Hamm, Beschl. v. 26.06.2025 – III-5 ORs 41/25: Keine Nötigung ohne Zwangsabsicht

Das OLG Hamm hob einen Schuldspruch wegen Nötigung auf. Es fehlte die Zwangsabsicht: Der Fahrer wollte nicht den Vordermann zu einem bestimmten Verhalten zwingen. Nur gezielte Eingriffe – Drängeln, Ausbremsen, Abdrängen – fallen unter § 240 StGB.

OLG Stuttgart: Intensität und Dauer entscheidend

Nötigung im Verkehr erfordert eine Zwangseinwirkung von einiger Intensität und Dauer über mehrere hundert Meter, die geeignet ist, einen durchschnittlichen Fahrer in Furcht und Schrecken zu versetzen. Abstand unter 1 Meter = regelmäßig Nötigung.